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FamFG § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 12 W 8/15
5. August 2015
12 W 8/15 5. August 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 45/13
15. Mai 2014
9 B 45/13 15. Mai 2014