FamFG § 354 Sonstige Zeugnisse

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

(2) Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis nach § 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 63/17
20. Februar 2018
2 W 63/17 20. Februar 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 73/15
8. April 2016
V ZR 73/15 8. April 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 252/13
16. Oktober 2013
2 Wx 252/13 16. Oktober 2013