FamFG § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.

(2) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.

(3) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.

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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 248/20
8. Dezember 2020
31 Wx 248/20 8. Dezember 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 274/19
18. September 2019
31 Wx 274/19 18. September 2019
Beschluss vom Amtsgericht Gummersbach - 40 VI 796/14
29. Mai 2015
40 VI 796/14 29. Mai 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 387/14
21. Oktober 2014
8 W 387/14 21. Oktober 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 213/14
19. August 2014
2 Wx 213/14 19. August 2014
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 W 239/11 - 106
7. November 2011
5 W 239/11 - 106 7. November 2011