FamFG § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.

(2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 386/18
4. Juli 2019
34 Wx 386/18 4. Juli 2019
Beschluss vom Landgericht Koblenz (2. Zivilkammer) - 2 T 45/17
24. Januar 2017
2 T 45/17 24. Januar 2017
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 W 224/11 - 100
8. November 2011
5 W 224/11 - 100 8. November 2011