FamFG § 363 Antrag

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.

(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 66/14
13. Mai 2015
V ZB 66/14 13. Mai 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 230/14
25. August 2014
2 Wx 230/14 25. August 2014