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FamFG § 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handels- und Gesellschaftsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 41/26 e
7. Mai 2026
34 Wx 41/26 e 7. Mai 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 40/26 e
7. Mai 2026
34 Wx 40/26 e 7. Mai 2026
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 55/25
16. Februar 2026
22 W 55/25 16. Februar 2026
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 2 W 56/24
26. Juni 2025
2 W 56/24 26. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (8. Zivilsenat) - 8 W 368/24
5. Dezember 2024
8 W 368/24 5. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 115/24
29. August 2024
3 Wx 115/24 29. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat) - 14 W 44/24 (Wx)
21. August 2024
14 W 44/24 (Wx) 21. August 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 10/23
4. Juni 2024
II ZB 10/23 4. Juni 2024
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 14/24
24. Mai 2024
22 W 14/24 24. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 181/23
12. Januar 2024
3 Wx 181/23 12. Januar 2024