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FamFG § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 271/25 e
19. November 2025
34 Wx 271/25 e 19. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 W 124/25
7. Oktober 2025
3 W 124/25 7. Oktober 2025
Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - VR 1011
15. September 2025
VR 1011 15. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 W 58/25
12. September 2025
10 W 58/25 12. September 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 30/25
21. August 2025
22 W 30/25 21. August 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 16/25
19. August 2025
22 W 16/25 19. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 85/25
15. Juli 2025
3 Wx 85/25 15. Juli 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 26/25
23. Juni 2025
22 W 26/25 23. Juni 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 11/25
16. Juni 2025
22 W 11/25 16. Juni 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 20/25
2. Juni 2025
22 W 20/25 2. Juni 2025