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FamFG § 379 Mitteilungspflichten der Behörden

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister dem Registergericht mitzuteilen.

(2) Die Finanzbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13).

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 17/24
22. November 2024
18 Qs 17/24 22. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 170/16
18. Mai 2017
20 W 170/16 18. Mai 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 126/16
28. Februar 2017
I-3 Wx 126/16 28. Februar 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 191/15
1. März 2016
I-3 Wx 191/15 1. März 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 116/12
29. Januar 2015
20 W 116/12 29. Januar 2015