Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

FamFG § 381 Aussetzung des Verfahrens

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von