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FamFG § 38 Entscheidung durch Beschluss

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 106/25 e
1. Oktober 2025
34 Wx 106/25 e 1. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 125/25
13. August 2025
2 W 125/25 13. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 153/25 e
1. August 2025
34 Wx 153/25 e 1. August 2025
Beschluss vom Amtsgericht Münster - 65 F 1846/24
12. Mai 2025
65 F 1846/24 12. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 15/24
7. Mai 2025
II ZB 15/24 7. Mai 2025
None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 WF 369/24
10. April 2025
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Beschluss vom Landgericht Kempten (Allgäu) - 42 T 335/25
24. März 2025
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Endbeschluss vom Amtsgericht Gemünden am Main - 002 F 268/24
17. März 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 26 UF 85/24 e
12. März 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 10 W 7/25
21. Februar 2025
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