FamFG § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 19/13
15. Juli 2014
II ZB 19/13 15. Juli 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 18/13
15. Juli 2014
II ZB 18/13 15. Juli 2014