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FamFG § 40 Wirksamwerden

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Köln - 31 VI 195/24
17. März 2025
31 VI 195/24 17. März 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 UF 67/24
22. Januar 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 340/24
9. Januar 2025
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 547/24
17. Juni 2024
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Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 34 VI 136/23
14. April 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 227/23
22. Januar 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 12 WF 184/23
18. Dezember 2023
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 CE 23.1247
3. August 2023
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 22 U 2509/21
14. Juli 2023
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Endbeschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 10 UF 1037/22
13. Juli 2023
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