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FamFG § 41 Bekanntgabe des Beschlusses

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 473/25
4. Februar 2026
XII ZB 473/25 4. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 UF 146/25
15. Januar 2026
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Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 80/25
14. Januar 2026
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Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 333/25
9. Dezember 2025
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Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 231/25
14. August 2025
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Beschluss vom Landgericht Gera (7. Zivilkammer) - 7 T 123/25
23. April 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 21/24
8. April 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 6 W 28/25
7. April 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Kassel - 523 F 1550/24 OV2
4. März 2025
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