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FamFG § 437 Aufgebotsfrist

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 ZB 2/20
22. September 2021
3 ZB 2/20 22. September 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZB 37/15
5. Oktober 2016
IV ZB 37/15 5. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 191/15
25. September 2015
2 Wx 191/15 25. September 2015
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 471/10
4. Januar 2011
1 W 471/10 4. Januar 2011