Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
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FamFG § 437 Aufgebotsfrist
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 ZB 2/20
22. September 2021
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3 ZB 2/20 | 22. September 2021 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZB 37/15
5. Oktober 2016
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IV ZB 37/15 | 5. Oktober 2016 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 191/15
25. September 2015
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2 Wx 191/15 | 25. September 2015 |
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Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 471/10
4. Januar 2011
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1 W 471/10 | 4. Januar 2011 |