FamFG § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 68/21
25. Januar 2022
3 W 68/21 25. Januar 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZB 37/15
5. Oktober 2016
IV ZB 37/15 5. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 127/14
1. August 2014
15 W 127/14 1. August 2014