FamFG § 46 Rechtskraftzeugnis

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 221/19 Kost
29. April 2019
31 Wx 221/19 Kost 29. April 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 279/15
22. Dezember 2015
I-3 Wx 279/15 22. Dezember 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 WF 122/13
30. April 2013
10 WF 122/13 30. April 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (4. Senat für Familiensachen) - 13 UF 128/12
27. November 2012
13 UF 128/12 27. November 2012