Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist.
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FamFG § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 21 WF 176/17
9. Juli 2018
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21 WF 176/17 | 9. Juli 2018 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 674/14
28. Juli 2015
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XII ZB 674/14 | 28. Juli 2015 |