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FamFG § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 21 WF 176/17
9. Juli 2018
21 WF 176/17 9. Juli 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 674/14
28. Juli 2015
XII ZB 674/14 28. Juli 2015