Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.
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FamFG § 476 Aufgebotsfrist
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 14 Wx 60/14
20. November 2014
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14 Wx 60/14 | 20. November 2014 |