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FamFG § 476 Aufgebotsfrist

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 14 Wx 60/14
20. November 2014
14 Wx 60/14 20. November 2014