Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags
- 1.
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eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist, - 2.
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den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, sowie - 3.
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die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt anzubieten.