FamFG § 468 Antragsbegründung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags

1.
eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist,
2.
den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, sowie
3.
die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt anzubieten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 39/19
12. Juni 2019
3 Wx 39/19 12. Juni 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 153/15
10. August 2016
I-3 Wx 153/15 10. August 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 439/12
17. Oktober 2013
15 W 439/12 17. Oktober 2013