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FamFG § 478 Ausschließungsbeschluss

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.

(2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.

(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 41/23
20. Dezember 2024
V ZR 41/23 20. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 212/20
27. Juli 2020
34 Wx 212/20 27. Juli 2020
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 127/18
22. Januar 2019
1 W 127/18 22. Januar 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 19/17
15. Februar 2017
2 Wx 19/17 15. Februar 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 14 Wx 60/14
20. November 2014
14 Wx 60/14 20. November 2014