Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des in § 471 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.
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FamFG § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 14 Wx 60/14
20. November 2014
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14 Wx 60/14 | 20. November 2014 |