FamFG § 94 Eidesstattliche Versicherung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 WF 41/10
17. März 2010
16 WF 41/10 17. März 2010