Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FamFG § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn

1.
ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
2.
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3.
ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
4.
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

(2) Für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch dann zuständig, wenn die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person den Antrag stellt und eine der beiden beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.

(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 VA 36/24
22. Juli 2025
1 VA 36/24 22. Juli 2025
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 144/25
17. Juli 2025
1 W 144/25 17. Juli 2025
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 16 UF 21/23
4. September 2023
16 UF 21/23 4. September 2023
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 16 UF 43/23
30. August 2023
16 UF 43/23 30. August 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 79/23
26. Juli 2023
10 UF 79/23 26. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 5 UF 31/22
15. Mai 2023
5 UF 31/22 15. Mai 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 UF 155/22
10. Mai 2023
4 UF 155/22 10. Mai 2023
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 4 VA 1/22
24. April 2023
4 VA 1/22 24. April 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 10 WF 135/22
31. Januar 2023
10 WF 135/22 31. Januar 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 5 VA 1/22
10. Oktober 2022
5 VA 1/22 10. Oktober 2022