FamGKG § 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 WF 114/17
18. Juli 2017
15 WF 114/17 18. Juli 2017