Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige. Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.
FamGKG § 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 WF 114/17
18. Juli 2017
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15 WF 114/17 | 18. Juli 2017 |