Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
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FamGKG § 27 Haftung von Streitgenossen
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Referenzen
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Zitiert von
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Anerkenntnisurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 155/2005
25. September 2020
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25 W 155/2005 | 25. September 2020 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 155/20
25. September 2020
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25 W 155/20 | 25. September 2020 |