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FamGKG § 27 Haftung von Streitgenossen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.

Referenzen

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Zitiert von

Anerkenntnisurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 155/2005
25. September 2020
25 W 155/2005 25. September 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 155/20
25. September 2020
25 W 155/20 25. September 2020