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FamGKG § 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 11 WF 1102/23 e
1. Februar 2024
11 WF 1102/23 e 1. Februar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 WF 7/23
4. Juli 2023
2 WF 7/23 4. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 WF 44/17
7. Juli 2017
2 WF 44/17 7. Juli 2017