bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil 1 Gebühren
Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen
-
Abschnitt 1 Erster Rechtszug -
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands -
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands -
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen
-
Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger -
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug -
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands -
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands -
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
-
Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen -
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug -
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands -
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands -
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Abschnitt 1 Kindschaftssachen -
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht -
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands -
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands -
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
-
Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit -
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug -
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands -
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands -
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz
-
Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen -
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug -
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
-
Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung -
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug -
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 6 Vollstreckung
Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug
-
Abschnitt 1 Erster Rechtszug -
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen
-
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden -
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden -
Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
Teil 2 Auslagen
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen
Erster Rechtszug
- 1.
-
Zurücknahme des Antrags - a)
-
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, - b)
-
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, - c)
-
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
- 2.
-
Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in einer Scheidungssache, - 3.
-
gerichtlichen Vergleich oder - 4.
-
Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf ..........
(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt.
Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf ..........
0,5
- 1.
-
Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags - a)
-
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, - b)
-
falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
- 2.
-
Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, - 3.
-
gerichtlichen Vergleich oder - 4.
-
Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf ..........
1,0
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt.
Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf ..........
2,0
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........
1,0
Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Erster Rechtszug
0,5
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1,0
Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf ..........
0,5
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf ..........
0,5
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........
0,5
Verfahren im Übrigen
Erster Rechtszug
- 1.
-
Zurücknahme des Antrags - a)
-
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, - b)
-
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, - c)
-
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
- 2.
-
Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), - 3.
-
gerichtlichen Vergleich oder - 4.
-
Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........
(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf ..........
1,0
- 1.
-
Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags - a)
-
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, - b)
-
falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
- 2.
-
Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, - 3.
-
gerichtlichen Vergleich oder - 4.
-
Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf ..........
2,0
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf ..........
3,0
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........
1,5
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........
1,0
Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Kindschaftssachen
(1) Keine Gebühren werden erhoben für
1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht,
2. ein Verfahren, das eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen betrifft (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG), und
3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft.
(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.
Verfahren vor dem Familiengericht
- 1.
-
die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, - 2.
-
für die die Gebühr 1313 entsteht oder - 3.
-
die mit der Anordnung einer Pflegschaft enden.
(2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben.
(2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
(3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden Minderjährigen besonders erhoben.
(4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.
5 000,00 €
des zu
berücksichtigenden
Vermögens
– mindestens
50,00 €
– höchstens
eine Gebühr
1311
0,5
– höchstens
eine Gebühr
1311
(2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer Vormundschaft entstehen würde.
(3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht.
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf ..........
0,5
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
(3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf ..........
0,5
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........
0,5
Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(1) Dieser Abschnitt gilt für
1. Abstammungssachen,
2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen,
3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
4. Gewaltschutzsachen,
5. Versorgungsausgleichssachen sowie
6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind.
(2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben.
(3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7.
Erster Rechtszug
- 1.
-
ohne Endentscheidung, - 2.
-
durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder - 3.
-
wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf ..........
0,5
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf ..........
1,0
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..........
1,0
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..........
2,0
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........
1,0
Einstweiliger Rechtsschutz
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften des GKG.
(2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen
Erster Rechtszug
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf ..........
0,3
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren.
Erster Rechtszug
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........
0,5
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf ..........
0,5
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf ..........
1,0
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Besondere Gebühren
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........
0,25
Gericht bestimmt
je Anordnung ..........
20,00 €
Vollstreckung
Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familiengericht zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben.
20,00 €
je Anordnung ..........
20,00 €
Verfahren mit Auslandsbezug
In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2.
Erster Rechtszug
- 1.
-
Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG,
- 2.
-
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, - 3.
-
Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses, - 4.
-
Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und - 5.
-
Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4
genannten Verfahren ..........
- 1.
-
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und - 2.
-
§ 34 Abs. 1 AUG ..........
Der Antrag wird zurückgewiesen ..........
240,00 €
Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf ..........
90,00 €
Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
360,00 €
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf ..........
90,00 €
Nummer 1721 erfüllt ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf ..........
180,00 €
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
- 1.
-
den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren, - 2.
-
Verfahren nach § 245 FamFG oder - 3.
-
Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........
60,00 €
Rechtsmittel im Übrigen
Sonstige Beschwerden
90,00 €
Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf ..........
60,00 €
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
60,00 €
Sonstige Rechtsbeschwerden
180,00 €
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..........
60,00 €
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..........
90,00 €
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
120,00 €
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird ..........
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
Wenn der Antrag abgelehnt wird ..........
60,00 €
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
(3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben; für eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen und eine freiheitsentziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG) gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013.
(4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.
- 1.
-
Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die - a)
-
auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder - b)
-
angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
-
für die ersten 50 Seiten je Seite ..........
-
für jede weitere Seite ..........
-
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite ..........
-
für jede weitere Seite in Farbe ..........
- 2.
-
Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 ..........
-
oder pauschal je Seite ..........
-
oder pauschal je Seite in Farbe ..........
- 3.
-
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
-
je Datei ..........
-
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens ..........
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils
- 1.
-
eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, - 2.
-
eine Ausfertigung ohne Begründung und - 3.
-
eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
3,50 €
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
(2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nicht erhoben.
- 1.
-
die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen ..........
in voller Höhe
- 2.
-
für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ..........
0,30 €
- 1.
-
die Beförderung von Personen ..........
in voller Höhe
- 2.
-
Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung und für die Rückreise ..........
bis zur Höhe der nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
in voller Höhe,
die Auslagen
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 2000 bis 2009
in voller Höhe
je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde ..........