Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008 und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
FamGKG § 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 237/15
1. Juni 2015
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15 W 237/15 | 1. Juni 2015 |