FamGKG § 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008 und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 237/15
1. Juni 2015
15 W 237/15 1. Juni 2015