Personen, die am 1. Juli 1990 eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen, haben Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung des § 17a des Fremdrentengesetzes für Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1990. Die Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag; im Einzelfall kann sie auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, ist als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten.
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FANG § 6
Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
Referenzen
- § 17 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (22. Senat) - L 22 R 685/10
18. April 2012
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L 22 R 685/10 | 18. April 2012 |
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 14 RA 22/97
5. Juni 1998
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L 14 RA 22/97 | 5. Juni 1998 |