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FANG § 6

Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes

Personen, die am 1. Juli 1990 eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen, haben Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung des § 17a des Fremdrentengesetzes für Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1990. Die Neufeststellung erfolgt nur auf Antrag; im Einzelfall kann sie auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, ist als Rente mindestens der bisherige Zahlbetrag zu leisten.

Referenzen

  • § 17 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (22. Senat) - L 22 R 685/10
18. April 2012
L 22 R 685/10 18. April 2012
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 14 RA 22/97
5. Juni 1998
L 14 RA 22/97 5. Juni 1998