Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 14 RA 22/97

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.02.1997 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 06.01.1994 und 06.06.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.1995 verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Zuordnung der Zeit vom 01. Juli 1971 bis 31. August 1988 zur Qualifikationsgruppe 3 der Anlage 13 zu § 256 b Absatz 1 Satz 1 SGB VI zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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