FeinOAusbV § 8 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin

(1) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 35 Stunden eine einem betrieblichen Auftrag entsprechende Aufgabe, die aus einem vorbereitenden Teil und einem darauf aufbauenden Fertigstellungsprozess besteht, durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen optischer Bauelemente unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie
2.
Fügen, Montieren und Justieren zu optisch-feinmechanischen Baugruppen einschließlich Messen, Prüfen und Kontrollieren auf geometrische Anforderungen und optische Eigenschaften, Ändern und Optimieren von Einstellwerten an Geräten, Maschinen oder Anlagen.
Die Durchführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Bauelemente zu Baugruppen montieren, justieren, auf Funktion prüfen und Fertigungsabläufe überwachen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Aufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann. Die Bearbeitung der Aufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.

(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen:

1.
Fertigungstechnik,
2.
Mess- und Prüftechnik sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Mess- und Prüftechnik sind fachliche Probleme insbesondere mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Hierbei kommen insbesondere in Betracht:
1.
Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung plan- und rundoptischer Bauelemente unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren, bei der Oberflächenveredelung sowie Montage zu Baugruppen für feinoptische Geräte, bei der Anwendung numerisch gesteuerter Maschinen und deren Programmierung, bei der Erstellung von Planungsunterlagen und Verfahrensanleitungen für Fertigungsprozesse, beim Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Fertigung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Vorgaben auswählen, anpassen und Arbeitsschritte planen kann.
2.
Für den Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik: Beschreiben der Vorgehensweise beim Messen, Prüfen und Kontrollieren sowie bei der systematischen Eingrenzung von Fehlern im technischen System nach vorgegebenen Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmanagements. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, Verfahrensanleitungen erstellen, Mess- und Prüfverfahren auswählen, anwenden und Vorgaben des Qualitätsmanagements beachten, die jeweiligen Mess- und Prüfmittel einsetzen sowie die Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren sowie interpretieren kann.
3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 150 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik 150 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des Teils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 40 Prozent, 2. Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik 40 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Aufgabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von