FeinOAusbV § 9 Nichtanwendung von Vorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf "Feinoptiker/Feinoptikerin" im Handwerk, Fachliche Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens (Anerkennung) sowie für den Ausbildungsberuf "Feinoptiker/Feinoptikerin" in der Industrie sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

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