(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2751 - 2756)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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2
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1
2
3
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1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen
(§ 3 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen
- b)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmen
- c)
-
Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereitstellen und betriebsbereit machen
- d)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
3*)
- e)
-
Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
- f)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- g)
-
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
3*)
6
Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Nr. 6)
- a)
-
technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen und anwenden
- b)
-
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
- c)
-
Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
4*)
- d)
-
Informationen beschaffen und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten sichern und schützen
- e)
-
deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
- f)
-
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Diagramme, anwenden
2*)
- g)
-
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie Arbeitspläne erstellen und anwenden
2*)
- h)
-
mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nutzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken
- i)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
- k)
-
branchenübliche Standardsoftware anwenden
4*)
7
Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 7)
- a)
-
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten
2*)
- b)
-
tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanagementsystems des Betriebes anwenden
2*)
- c)
-
Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden
- d)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- e)
-
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
4*)
8
Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 8)
- a)
-
Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Beschaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterscheiden
- b)
-
Werkstoffe zum Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellen
- c)
-
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen; Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schäden feststellen und melden
- d)
-
Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Produkten sicherstellen
4
- e)
-
Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Absender prüfen sowie Wareneingangsdaten erfassen
2
9
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 9)
- a)
-
Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen und pflegen
- b)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Vorschriften beachten
3*)
- c)
-
Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassen
- d)
-
Maschinen und technische Einrichtungen nach Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufigkeit, warten
3*)
10
Messen und Prüfen, Endkontrolle
(§ 3 Nr. 10)
- a)
-
Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen und anwenden
- b)
-
mit optischen, mechanischen und elektronischen Prüfmitteln, insbesondere Formabweichungen, Längen, Winkel und Zentrierungen, prüfen
6*)
- c)
-
optische Bauelemente auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere auf Oberflächenfehler und Werkstofffehler, prüfen
4*)
- d)
-
Funktion von Baugruppen prüfen, Messprotokolle erstellen und auswerten
2*)
- e)
-
Korrekturen durchführen und veranlassen
- f)
-
Endkontrolle durchführen und Messprotokolle auswerten und dokumentieren
- g)
-
Produkte zusammenstellen und verpacken
5*)
11
Grundlagen der Metallbearbeitung
(§ 3 Nr. 11)
- a)
-
Flächen und Formen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
4
- b)
-
Außen- und Innengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- c)
-
Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennen
- d)
-
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
- e)
-
Bleche und Profile umformen
- f)
-
Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs- und Planfräsen bearbeiten
- g)
-
Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen herstellen
4
12
Fügen
(§ 3 Nr. 12)
- a)
-
Kittverfahren in Abhängigkeit von Toleranzen und Stückzahlen auswählen und anwenden, insbesondere provisorische, reguläre, Block- und Punktkittung
- b)
-
Kittarten nach Eigenschaften unterscheiden
- c)
-
Werkzeuge und Vorrichtungen zum Fixieren, Zentrieren und Justieren anwenden
- d)
-
Verbindungen verfahrensabhängig lösen
4
- e)
-
optische Bauelemente schutzlackieren
2
- f)
-
Bauteile und Vorrichtungen vorbereiten und verkleben
- g)
-
Klebeverbindungen lösen
4
- h)
-
Arbeitsplatz, Bauteile und Vorrichtungen vorbereiten und Bauteile feinkitten
- i)
-
Bauteile und Ansprengkörper vorbereiten und durch Adhäsion verbinden, Verbindungen lösen
5
13
Reinigen von optischen Bauelementen und Baugruppen
(§ 3 Nr. 13)
- a)
-
Reinigungsmethoden Werkstoffen zuordnen
- b)
-
optische Bauelemente und Baugruppen von Hand reinigen
- c)
-
optische Bauelemente und Baugruppen zur maschinellen Reinigung vorbereiten
3*)
- d)
-
Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften ansetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
- e)
-
Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage auswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen
3*)
14
Herstellen von plan- und rundoptischen Bauelementen
(§ 3 Nr. 14)
manuelles Bearbeiten
- a)
-
Glasplatten durch Anritzen und Brechen mit Werkzeugen und Vorrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften trennen
- b)
-
Rohglas, insbesondere Glasblöcke, Stangen und Platten, unter Berücksichtigung der Werkstoff- und Werkzeugeigenschaften trennschleifen
- c)
-
Läppmittel und Läppwerkzeuge auswählen, Aufmaße sowie Bewegungsabläufe zum Erreichen der geforderten Lage- und Formtoleranzen anwenden
- d)
-
Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung der geometrischen Anforderungen auswählen, Poliermittelträger herstellen und abrichten Poliermittelträger und Poliermittel den Werkstoffen zuordnen und anwenden; Bewegungsabläufe zum Erreichen der geforderten Formtoleranzen ausführen
17
maschinelles Bearbeiten
- e)
-
Rohglas und Halbzeuge, insbesondere durch Kitten und Spannen, zum Trennschleifen vorbereiten, befestigen sowie Bearbeitungsdaten unter Berücksichtigung von Auf- und Endmaßen, Werkzeug- und Werkstückeigenschaften einstellen
- f)
-
Maschinenwerte zum Schleifen ermitteln und einstellen sowie Befestigungsverfahren festlegen
- g)
-
Läppmittel und Werkzeuge auswählen, Bearbeitungszeiten festlegen sowie Maschinenwerte dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen und einstellen
- h)
-
Polierwerkzeuge unter Berücksichtigung der geometrischen und fertigungstechnischen Anforderungen auswählen, Poliermittelträger und Poliermittel dem Fertigungsprozess zuordnen und anwenden; Poliermittelträger herstellen und abrichten sowie Bewegungsabläufe an den Poliermaschinen einstellen und optimieren
6
- i)
-
Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsmaschinen erstellen, aufrufen und anwenden sowie Korrekturwerte eingeben, Bauelemente herstellen
16
- k)
-
Zentrierglocken herrichten, Spann- und Ausrichtverfahren auswählen und optische Bauelemente ausrichten sowie Linsen zentrierschleifen
3
15
Oberflächenveredelung
(§ 3 Nr. 15)
- a)
-
Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den Verfahren zuordnen
- b)
-
Bauelemente zum Beschichten vorbereiten
- c)
-
Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, bestücken und bedienen
- d)
-
Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit, Reflexion und Transmission prüfen
6
16
Montieren und Justieren von optischen und feinmechanischen Bauteilen zu Baugruppen
(§ 3 Nr. 16)
- a)
-
Bauteile montagegerecht lagern, nach technischen Unterlagen zur Montage vorbereiten und für den funktionsgerechten Einbau prüfen
- b)
-
Betriebsmittel, Werkzeuge und Vorrichtungen auswählen und bereitstellen
- c)
-
Bauteile nach technischen Unterlagen, insbesondere durch Kleben, Verschrauben und Klemmen, zu Baugruppen montieren
- d)
-
Bauteile unter Beachtung der Maß- und Lagetoleranzen während des Montagevorganges justieren und sichern
- e)
-
voneinander abhängige Einzelfunktionen während des Montagevorganges prüfen
- f)
-
Baugruppen in eingebautem Zustand auf Funktion prüfen und Ergebnisse dokumentieren
6
17
Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen des Produktionsablaufes
(§ 3 Nr. 17)
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen sicherstellen und diese in Betrieb nehmen
- b)
-
Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrenstechnik bestimmen und einhalten
2
- c)
-
Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen überwachen, ändern und dokumentieren
- d)
-
Programmabläufe von Anlagen überwachen
6
- e)
-
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
- f)
-
Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach Vorgabe überwachen und ändern
- g)
-
Störungen an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben sowie deren Behebung veranlassen
8
18
Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Steuerungen
(§ 3 Nr. 18)
- a)
-
Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme skizzieren
- b)
-
pneumatische Schaltungen nach Schaltplänen aufbauen und prüfen
- c)
-
Druck in pneumatischen Systemen messen, einstellen und kontrollieren
3
19
Herstellen von Einzel- und Serienteilen
(§ 3 Nr. 19)
- a)
-
Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung unterschiedlicher Präzisionsanforderungen auswählen und einsetzen
- b)
-
Prozessparameter ermitteln, einstellen und optimieren
- c)
-
Einzel- und Serienteile durch konventionelle und numerische Bearbeitungsverfahren herstellen
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20
Kundenorientiertes Handeln
(§ 3 Nr. 20)
- a)
-
Kundengespräche situationsgerecht führen
- b)
-
technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendungen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbeiten
- c)
-
Wartungs- und Pflegehinweise erläutern
- d)
-
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
4*)
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.