(Fundstelle: BGBl. I 2010, 892 - 901)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- c)
-
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- d)
-
Skizzen und Stücklisten anfertigen
- e)
-
Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwenden
- f)
-
technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- g)
-
Arbeitsabläufe protokollieren
- h)
-
Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
- i)
-
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
- k)
-
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
7
6
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
- a)
-
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
- b)
-
Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
- d)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren
4
7
Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
- a)
-
Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden
- b)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren
- c)
-
Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
4
8
Prüfen und Messen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
- a)
-
Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
- b)
-
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- c)
-
Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen
- d)
-
Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen
- e)
-
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- f)
-
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
5
- g)
-
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung messen
- h)
-
physikalische und elektrische Größen messen
9
Fügen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
- a)
-
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- b)
-
Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern
- c)
-
Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
- d)
-
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
- e)
-
Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen, einschließlich
- •
-
Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen
- •
-
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen
- •
-
Einstellwerte festlegen
- •
-
Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten
- •
-
Betriebsbereitschaft herstellen
10
10
Manuelles Spanen und Umformen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
- a)
-
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
- b)
-
Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
- c)
-
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen
- d)
-
Innen- und Außengewinde herstellen
- e)
-
Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden
- f)
-
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen
- g)
-
Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
18
11
Maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
- a)
-
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
- b)
-
Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
-
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen
- d)
-
Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
- e)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren
- f)
-
Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder
Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
12
Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
- a)
-
Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
-
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- d)
-
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- e)
-
Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten
- f)
-
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
- g)
-
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern
4
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
A. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
- a)
-
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
- b)
-
Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden
- c)
-
elektrische Schalt- und Stromlaufpläne lesen und anwenden
- d)
-
Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden sowie Oberflächensymbole berücksichtigen
- e)
-
Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen lesen und anwenden
4
- f)
-
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
- g)
-
technische Sachverhalte mit Kunden und Kundinnen abstimmen, in Form von Protokollen und Berichten darstellen sowie Änderungswünsche dokumentieren
7
2
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
- a)
-
Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen
- b)
-
Fertigungsabläufe auftragsbezogen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festlegen
- c)
-
Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen
- d)
-
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln
4
- e)
-
Verwendung von Material und Ersatzteilen sowie Arbeitszeit und technische Prüfung dokumentieren
- f)
-
eigene und fremde Leistungen kontrollieren und bewerten
6
3
Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
- a)
-
Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und bewerten
4
- b)
-
Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Produktqualität beachten und anwenden
- c)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
5
4
Prüfen und Messen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
- a)
-
Längen und Formen unter Beachtung von Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüfmitteln prüfen und messen, dabei systematische und zufällige Messfehler beachten
- b)
-
Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer Funktion beurteilen
2
- c)
-
Werkstücke auf Lauftoleranzen prüfen
- d)
-
Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 messen
3
5
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
- a)
-
Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärmebehandlung, Be- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und Umformen, unterscheiden
- b)
-
Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden
- c)
-
Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählen
- d)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden
- e)
-
Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden
4
6
Programmieren von
numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
- a)
-
Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger nutzen
- b)
-
rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
3
- c)
-
Programme erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren
- d)
-
Steuerungen in unterschiedlichen Anwendungsformen beurteilen
- e)
-
Programmabläufe überwachen, Fehler feststellen und beheben
9
7
Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
- a)
-
Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoffkombinationen auswählen und einstellen
- b)
-
Spannmittel entsprechend den Anforderungen auswählen und anwenden, Werkzeuge einrichten
- c)
-
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen unter Berücksichtigung von Form- und Lagetoleranz, insbesondere Achsparallelität und Winkelgenauigkeit, bis zur Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 μm und einer Maßgenauigkeit von IT 7 mit unterschiedlichen Werkzeugmaschinen herstellen
7
- d)
-
gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit von Rz 10 μm, insbesondere durch Schleifen, herstellen
- e)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 μm mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Drehen und Fräsen, insbesondere auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, bearbeiten
- f)
-
Teilungen an Werkstücken herstellen
15
8
Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
- a)
-
elektrische, pneumatische und hydraulische Schaltungen aufbauen, verbinden und mit Energie versorgen sowie prüfen und einstellen
- b)
-
Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen
4
- c)
-
Aufgabenstellungen, insbesondere Bewegungsabläufe und Wechselwirkungen an Schnittstellen des zu steuernden Systems, analysieren
- d)
-
Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben
7
9
Montieren und Inbetriebnehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
- a)
-
Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente nach Arbeitsunterlagen bereitstellen
- b)
-
Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
- c)
-
Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen
5
10
Instandhalten von technischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)
- a)
-
Funktion von technischen Systemen prüfen, vorgegebene Werte vergleichen und einstellen, Prüfungsergebnisse dokumentieren
- b)
-
Systeme nach Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
- c)
-
Systeme unter Beachtung ihrer Funktion demontieren und Teile hinsichtlich Lage und Funktion kennzeichnen
4
B. Betriebliche Fachbildung in den Schwerpunkten
1. Schwerpunkt Maschinenbau
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwert
ein Wochen
im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
Fügen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
- a)
-
Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das Schweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen, Betriebsbereitschaft herstellen
- b)
-
Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen, Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten
- c)
-
Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium in verschiedenen Positionen heften und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen
4
- d)
-
Schweißnähte prüfen und nachbehandeln
- e)
-
Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen
- f)
-
Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium mit unterschiedlichen Verfahren trennen
- g)
-
Pressverbindungen, insbesondere durch Einpressen, Schrumpfen oder Dehnen, herstellen
8
2
Montieren und Inbetriebnehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
- a)
-
Maschinen oder Systeme nach Anleitung und Plänen aufstellen, ausrichten, befestigen und montieren, insbesondere zu verbundenen Gesamtsystemen
- b)
-
Maschinen oder Systeme nach Plänen demontieren und kennzeichnen
4
- c)
-
Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
- d)
-
Zusammenwirken von Funktionen bei verbundenen Systemen und die Gesamtfunktion, einschließlich der Schalt- und Sicherheitsfunktionen, durch mechanische, hydraulische, pneumatische, elektrische oder elektronische Ansteuerung nach Vorgabe prüfen, einstellen und dokumentieren
- e)
-
Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und dokumentieren
- f)
-
Maschinen oder Systeme einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen
- g)
-
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
15
3
Instandhalten von technischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)
- a)
-
Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und dokumentieren
- b)
-
Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten und durchführen
- c)
-
Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre Funktion prüfen
- d)
-
Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren
6
2. Schwerpunkt Feinmechanik
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
Montieren und Inbetriebnehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
- a)
-
Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Gesamtfunktion zu mechanischen, elektromechanischen oder optischen Geräten und Systemen montieren
- b)
-
Modelle und Versuchseinrichtungen herstellen, montieren und in Betrieb nehmen
- c)
-
Instrumente und Messgeräte unter Berücksichtigung technischer Besonderheiten herstellen, montieren und justieren
- d)
-
Funktion von Baugruppen prüfen, mechanische und elektrische Werte einstellen
5
- e)
-
Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
- f)
-
Sicherungseinrichtungen einstellen, ihre Funktion prüfen und dokumentieren
- g)
-
Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen in Betrieb nehmen, Betriebsdaten ermitteln und dokumentieren
- h)
-
Das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen bei verketteten Baugruppen prüfen, einstellen und justieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten und Systemen sicherstellen, Werte dokumentieren
- i)
-
Mechanische, elektrische, elektronische und optische Bauelemente und Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Gesamtfunktion montieren und prüfen
19
2
Prüfen und Messen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
- a)
-
Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwendungszweck auswählen
- b)
-
Elektrische und elektronische Bauelemente und Komponenten prüfen, einstellen und justieren
3
- c)
-
Drücke, Volumina, Temperaturen, Druck- und Temperaturdifferenzen mit elektrischen, elektronischen und optischen Messgeräten messen
4
3
Instandhalten von technischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)
- a)
-
Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und dokumentieren
- b)
-
Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten und durchführen
- c)
-
Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre Funktion prüfen
- d)
-
Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren
6
3. Schwerpunkt Werkzeugbau
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
- a)
-
Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfahren, insbesondere Erodieren, bearbeiten
5
- b)
-
Modelle und Muster aus unterschiedlichen Werkstoffen und Werkstoffkombinationen fertigen
8
2
Montieren und Inbetriebnehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
- a)
-
Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrichtungen, Lehren oder Formen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, durch Messen und Sichtprüfen ausrichten, Lage sichern, Bauteile sowie Baugruppen verbinden und kontrollieren
3
- b)
-
Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
- c)
-
Gesamt- und Einzelfunktionen prüfen; Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen elektrischer, mechanischer, hydraulischer oder pneumatischer Werte herstellen
- d)
-
Betriebssicherheit von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Formen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfen
- e)
-
Werkzeuge, Vorrichtungen oder Formen einbauen und Montageplatz gegen Unfallgefahren sichern
- f)
-
die Funktion von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Formen durch Herstellen von Ausfallmustern prüfen
- g)
-
Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Oberflächenbeschaffenheit und Funktion prüfen
15
3
Instandhalten von technischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)
- a)
-
Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bauteilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und dokumentieren
- b)
-
Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung angeben sowie die Instandsetzung einleiten und durchführen
- c)
-
Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre Funktion prüfen
- d)
-
Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen und Ergebnisse dokumentieren
6
4. Schwerpunkt Zerspanungstechnik
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
- a)
-
Auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
- b)
-
Arbeitsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit in der Fertigung beurteilen
4
- c)
-
Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
- d)
-
Maschine nach Werkstückanforderung auswählen
- e)
-
Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
- f)
-
Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
4
2
Montieren und Inbetriebnehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
- a)
-
Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
- b)
-
Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
- c)
-
Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
- d)
-
Fertigungsparameter einstellen und eingeben
- e)
-
Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
- f)
-
Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
- g)
-
Testlauf an eingerichteten Werkzeugmaschinen durchführen
4
3
Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
- a)
-
Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
- b)
-
Zerspanungsprozess unter Beachtung von wirtschaftlichen Faktoren sowie der Sicherheitsvorschriften durchführen
- c)
-
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit unterschiedlichen spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
- d)
-
Fertigungsprozesse überwachen und optimieren, Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
- e)
-
Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben
- f)
-
maschinenbedingt Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
- g)
-
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
25