§ 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
FELEG § 18d Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Referenzen
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