FELEG § 18e Besonderheiten für das Ausland

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

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