Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
FELEG § 18e Besonderheiten für das Ausland
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
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