Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
FELEG § 19 Kostentragung
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.