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FernUSG § 12 Zulassung von Fernlehrgängen

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn

1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.

(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn

1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden,
3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
Die vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird; die Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.

(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

Referenzen

Zitiert von

Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 73/25
12. Februar 2026
III ZR 73/25 12. Februar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 74/25
5. Februar 2026
III ZR 74/25 5. Februar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 137/25
5. Februar 2026
III ZR 137/25 5. Februar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 80/25
15. Januar 2026
III ZR 80/25 15. Januar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 173/24
2. Oktober 2025
III ZR 173/24 2. Oktober 2025
Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 57a C 183/24
5. September 2025
57a C 183/24 5. September 2025
Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 U 13/25
8. August 2025
21 U 13/25 8. August 2025
Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 10 U 42/25
29. Juli 2025
10 U 42/25 29. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Zivilkammer) - 311 O 393/24
21. Juli 2025
311 O 393/24 21. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 24 U 12/25
9. Juli 2025
24 U 12/25 9. Juli 2025