Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 24 U 12/25
Tenor:
- I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2024 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
- II.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zur etwaigen Rücknahme der Berufung aus Kostengründen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
- III.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz soll auf bis zu 6.000 € festgesetzt werden.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückerstattung von Vergütungen für Coaching-Leistungen in Anspruch.
Die Beklagte betreibt eine Verkaufsplattform, über die unter anderem Verträge über Online-Coaching-Programme abgeschlossen werden können. Die Coaching-Dienstleistungen erbringt sie nicht selbst, sondern durch von ihr verschiedene Anbieter. Auf diese Weise bot im Jahr 2022 die Anbieterin S. T. (nachfolgend: Anbieterin) über die Netzseite der Beklagten Online-Coaching-Programme an. Diese sind nicht als Fernlehrgänge nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zugelassen.
Nachdem die Klägerin auf die Anbieterin aufmerksam geworden und mit ihr in Kontakt getreten war, entschied sie sich für ein Coaching-Programm. Für die Buchung erhielt sie von der Anbieterin per E-Mail einen Link, der sie auf die Netzseite der Beklagten führte. Dort gab sie ihre Bestelldaten ein. Vor Abschluss der Bestellung bestätigte sie durch Setzen eines Häkchens folgende Klausel:
"Hiermit stimme ich zu, dass C.C. mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich mit dieser Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere."
Auf diese Weise buchte sie am 18. Mai 2022 das Angebot "Coaching intensiv ..." zum Preis von 2.699 € sowie am 22. Juli 2022 das Angebot "Coaching ..." zum Preis von 2.790 €.
Zum Inhalt des Programms "Coaching intensiv ..." enthält die Produktbeschreibung (Anlage K 1) folgende Angaben:
"Möchtest du endlich dein Ziel erreichen? Einen sportlichen Körper, ein strukturiertes Training was zu dir und deinem Alltag passt und das ganze ohne auf Lebensmittel zu verzichten, die du liebst? An dir persönlich, deinem Mindset und alltäglichen Strukturen arbeiten?
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Zunächst setzen wir uns erst einmal 60 Minuten im Videocall zum Check Up zusammen, gehen ein ausgefülltes Ernährungsprotokoll von dir durch, besprechen deine Alltags- und Sportroutinen, so dass ich danach ein komplettes Bild deines IST-Zustandes habe.
Im fortlaufenden Trainings- und Ernährungscoaching passen wir regelmäßig mögliche Parameter an, variieren Intensitäten, behalten Überblick über deine Kraftwerte nach jeder Einheit und sind so auch in der Lage, schnell auf eventuelle Veränderungen in Lebenssituationen zu reagieren.
Zur Fortschrittsevaluation führen wir regelmäßig verschiedene Kraft- und Körperwertetabellen.
Du bekommst Zugang zum exklusiven Videokurs ..., erarbeitest dir Themen zeitunabhängig, so wie es in deinen Alltag passt und kannst mir dann all deine Fragen dazu in den wöchentlichen Gruppencalls und in der ...gruppe stellen."
Zum Inhalt des Programms "Coaching ..." enthält die Produktbeschreibung (Anlage K 2) folgende Angaben:
"Im fortlaufenden 1 on 1 Coaching passen wir regelmäßig mögliche Parameter an, variieren Intensitäten, behalten Überblick über deine Kraftwerte nach jeder Einheit und sind so auch in der Lage, schnell auf eventuelle Veränderungen in Lebenssituationen zu reagieren.
Du behältst alle Leistungen wie gehabt, die mindestens wöchentlichen Livecalls, Zugang zum Videokurs/Memberspot und ...gruppe. Zusätzlich gibt es alle vier Wochen weitere Calls 1:1 plus einen wöchentlichen All In Gruppencall, um noch tiefer und individueller an deinen Themen arbeiten zu können.
Außerdem bekommst du Zugang zu weiteren ... Modulen.
Das ...app Coaching mit zusätzlichen Aufgaben und ständigem Kontakt, Beantwortung eventueller Fragen ist außerdem wesentlicher Bestandteil des Leistungsumfangs. So können wir 24/7 in Kontakt bleiben und du kannst mir jederzeit Fragen stellen."
Mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2023 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf der Verträge und verlangte von ihr die Rückerstattung der Vergütung in Höhe von 5.489 €.
Die Klägerin behauptet, sie sei nach einem entsprechenden Hinweis der Anbieterin davon ausgegangen, dass diese ihre Vertragspartnerin sei und die Beklagte nur als Zahlungsdienstleisterin fungiere. Sie ist deshalb der Ansicht, dass zwischen ihr und der Beklagten kein Vertrag zustande gekommen sei. Überdies seien die Verträge nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil es sich um Verträge über Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG handle, die - insofern unstreitig - nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG zugelassen sind.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe gezielt eine unzutreffende Widerrufsbelehrung verwendet, um bei den Kunden den Eindruck zu erwecken, ihnen stehe ein Widerrufsrecht nach Beginn der Vertragsausführung nicht mehr zu, und sie dadurch von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Sie ist der Ansicht, dieses Vorgehen sei als Betrug zu bewerten, dessentwegen die Beklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Rückzahlung der Vergütung von 5.489 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Parteien seien wirksame Verträge zustande gekommen, die nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig seien, weil sie keinen Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG zum Gegenstand hätten. Der Schwerpunkt der Verträge liege nicht in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern auf dem coachenden Element. Der Widerruf sei wegen Ablaufs der Höchstfrist gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksam. Die Voraussetzungen des Betruges und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wegen gezielter Verwendung einer unrichtigen Widerrufsbelehrung habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie macht weiterhin geltend, mit der Beklagten keinen Vertrag geschlossen zu haben. Hierfür beruft sie sich auf ein nachvertragliches Schreiben einer von der Anbieterin beauftragten Anwaltskanzlei, in dem die Beklagte als Zahlungsdienstleister bezeichnet wird. Das Coaching sei zulassungsbedürftiger Fernunterricht, weil seine Ziele nur auf dem Wege der Vermittlung von Wissen im Bereich Ernährung und Sport erreicht werden könnten.
Die Beklagte habe jedenfalls bedingt vorsätzlich die nur für die Bereitstellung digitaler Inhalte zutreffende Klausel zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Beginn der Vertragsausführung verwendet, obwohl sie gewusst habe, dass das Coaching eine Dienstleistung sei. Dies entspreche ihrer ständigen Geschäftspraxis und sei als Betrug und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu bewerten. Im November 2023 habe sie gegenüber einem anderen Coach selbst die Unrichtigkeit einer entsprechenden Widerrufsbelehrung eingeräumt.
Im übrigen wird wegen des Berufungsvorbringens auf die Berufungsbegründung vom 21. März 2025 (Bl. 51-61 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und für Recht zu erkennen:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.489 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 13. Mai 2025 (Bl. 93-98 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin dürfte offensichtlich unbegründet sein und der Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unterliegen.
1. Nach vorläufiger Beurteilung hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Weder beruht seine Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin stehen weder ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB noch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 BGB zu. Über die Coaching-Dienstleistungen sind Verträge zustande gekommen, die nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig und auch nicht wirksam widerrufen worden sind. Dass die Beklagte vorsätzlich eine unrichtige Widerrufsbelehrung verwendet hätte, hat die Klägerin nicht mit hinreichender Substanz dargelegt.
a) Für die Zahlungen der Klägerin an die Beklagte fehlt es nicht deshalb an einem rechtlichen Grund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden wäre. Deren Einwand, sie sei davon ausgegangen, den Vertrag mit der Anbieterin und nicht mit der Beklagten abzuschließen, ist für das Vorliegen eines rechtlichen Grundes unerheblich. Die Klägerin macht geltend, sie sei bei der Buchung der Coaching-Programme auf Grund der vorangegangenen Angaben der Anbieterin davon ausgegangen, dass die Beklagte lediglich als Zahlungsdienstleisterin fungiere. Sollte dies zutreffen, wären die Verträge nicht mit der Beklagten, sondern mit der Anbieterin zustande gekommen. Die Beklagte wäre in diesem Falle aber jedenfalls im Rahmen der Vertragsabwicklung berechtigt gewesen, die Zahlungen von der Klägerin entgegenzunehmen. Rechtsgrundlos wären die Zahlungen nur erfolgt, wenn ein Vertrag weder mit der Beklagten noch mit der Anbieterin zustande gekommen wäre. Das behauptet aber die Klägerin nicht und ist auch fernliegend, weil die Klägerin die Dienstleistungen in Anspruch genommen hat und sowohl sie als auch die Anbieterin von wirksamen Vertragsverhältnissen ausgegangen sind.
b) Der Vertrag ist nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt, weil die vorliegenden Coaching-Verträge keine Fernunterrichtsverträge sind.
aa) Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Fernunterricht liegt damit nur vor, wenn der Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist.
Ein Coaching im klassischen Sinne fällt zumindest nicht typischerweise unter diesen Begriff, sofern es beispielsweise aus individuellen strukturierten Gesprächen zwischen einem Coach und dem sogenannten Coachee besteht und als Ziel etwa die Einschätzung und Entwicklung persönlicher Kompetenzen und Perspektiven, die Anregung zur Selbstreflexion oder die Überwindung von Konflikten verfolgt, wobei der Coach als neutraler, kritischer Gesprächspartner fungiert (OLG Celle, Urteil vom 24. September 2024 - 13 U 20/24, NJW-RR 2025, 113 Rn. 22 mwN). Ob ein Coaching-Vertrag auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist, hängt vom konkreten Inhalt der geschuldeten Leistungen im Einzelfall ab (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30. April 2025 - 12 U 1547/24, juris Rn. 49). Ein Coaching kann den Tatbestand des Fernunterrichts im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllen, wenn es auf den Erwerb einer konkreten Befähigung gerichtet ist (OLG Celle aaO Rn. 23; vgl. OLG Dresden aaO Rn. 46 ff; OLG Naumburg, Urteil vom 26. November 2024 - 1 U 41/24, WRP 2025, 251 Rn. 7; OLG Nürnberg, Urteil vom 5. November 2024 - 14 U 138/24, WRP 2025, 114 Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2025 - 6 U 46/24, WRP 2025, 524 Rn. 61). Steht hingegen bei einem Coaching nicht der Erwerb theoretischen Wissens oder systematisch didaktisch aufbereiteten Lehrstoffs im Mittelpunkt, das die Teilnehmer erst in einem weiteren Schritt in die Praxis umsetzen können, sondern die persönliche Beratung und individuelle Unterstützung bei der Lösung bestimmter Probleme, so handelt es sich nicht um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten und damit nicht um Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2024 - 10 U 44/23, NJW 2024, 2849 Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 3 U 984/24, WRP 2024, 1260 [OLG München 16.05.2024 - 3 U 984/24e] Rn. 17 [zum Tatbestandsmerkmal der Lernzielkontrolle]; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, 26 f).
bb) Die Coaching-Leistungen, die Gegenstand der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge sind, sind nicht schwerpunktmäßig auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet und damit nicht als Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG anzusehen. Bei ihnen steht nicht die Wissensvermittlung, sondern das beratende Element im Vordergrund. Nach den jeweiligen Beschreibungen in der Bestellübersicht, die die Klägerin als Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift vorgelegt hat, ist das Ziel der beiden Coaching-Programme die Optimierung der persönlichen Lebensweise im Hinblick auf Ernährung sowie Alltags- und Sportroutinen. Das Ziel des ersten Programms "Coaching intensiv ..." wird darin beschrieben, einen sportlichen Körper und ein strukturiertes Training zu erreichen. Hierfür wird die Klägerin angesprochen, ob sie "an dir persönlich, deinem Mindset und alltäglichen Strukturen arbeiten" wolle. Das zweite Programm "Coaching ..." knüpft an das erste an, hat dasselbe Leistungsspektrum zum Gegenstand und ist auf dieselben Ziele gerichtet. Die Tätigkeit, die die Anbieterin zur Erreichung dieser Ziele erbringen sollte, hat einen schwerpunktmäßig beratenden und begleitenden Charakter. So heißt es in der Beschreibung für das erste Coaching-Programm "Dann begleite ich dich im Coaching intensiv ...". Die Anbieterin sollte sich zunächst ein Bild von dem persönlichen Ist-Zustand der Klägerin verschaffen, der sodann nachfolgend in einem Trainings- und Ernährungscoaching, auch unter Berücksichtigung verschiedener Kraft- und Körperwertetabellen, optimiert werden sollte.
Nach dieser Beschreibung liegt die Aufgabe der Anbieterin nicht darin, den Teilnehmern der jeweiligen Coaching-Programme ein bestimmtes Wissen zu vermitteln. Vielmehr soll sie sie in einem Prozess der Fortentwicklung und Verbesserung der persönlichen Lebensweise begleiten und ihnen beratend zur Seite stehen. Die angestrebte Optimierung kann gerade wegen ihres persönlichen Charakters nicht durch Wissenstransfer bewirkt werden. Der persönliche Entwicklungsprozess kann zwar durch den Erwerb von Wissen, etwa zu Ernährungs- und Gesundheitsfragen, unterstützt werden, das unter anderem Gegenstand des in der Beschreibung erwähnten Videokurses sein kann. Dabei geht es aber nicht um die Vermittlung abstrakten Wissens, das die Teilnehmer sodann unabhängig vom Coaching selbständig in die Praxis umsetzen sollten. Die Wissensvermittlung ist nicht das eigentliche Ziel des Coachings. Vielmehr hat der Erwerb von Wissen hier nur eine dienende Funktion für den Prozess der Begleitung und Beratung bei der auf Sport, Gesundheit und Ernährung bezogenen Optimierung der persönlichen Lebensweise.
c) Der mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2023 erklärte Widerruf beider Verträge ist unwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB abgelaufen und das Widerrufsrecht damit, unabhängig von der Frage der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung, erloschen war.
d) Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 BGB stehen der Klägerin nicht zu. Sie hat nicht mit hinreichender Substanz dargelegt, dass die Beklagte vorsätzlich eine unrichtige Widerrufsbelehrung verwendet hätte, um gegenüber Kunden den Eindruck zu vermitteln, ein Widerrufsrecht bestehe nicht, und sie dadurch von der Ausübung desselben abzuhalten. Zwar war der Hinweis der Beklagten, dass das Widerrufsrecht mit Beginn der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist erlösche, unrichtig. Ein solches Erlöschen des Widerrufsrechts mit Beginn der Vertragserfüllung sieht § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB nur bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte vor, während es für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen nach § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB auf die vollständige Erbringung der Dienstleistung ankommt. Dafür aber, dass die Beklagte eine unzutreffende Widerrufsbelehrung nicht nur irrtümlich, sondern gezielt und mit mindestens bedingtem Vorsatz verwendet haben könnte, um die Kunden von der Geltendmachung des Widerrufsrechts abzuhalten, sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Auch wenn die vorliegenden Coaching-Verträge nicht nur auf die Bereitstellung digitaler Inhalte gerichtet sind, sondern Dienstleistungen zum Gegenstand haben, handelt es sich doch um Leistungen, die unter Verwendung digitaler Inhalte erbracht werden. Die rechtlichen Regelungen zu Widerrufsbelehrungen sind teilweise komplex, so dass es erfahrungsgemäß nicht selten zu unzutreffenden Widerrufsbelehrungen kommt, ohne dass daraus stets oder auch nur regelmäßig auf eine gezielte Fehlinformation zu schließen wäre. Aus dem in der Berufungsbegründung angesprochenen Schreiben der Beklagten an einen Coach aus dem November 2023 ergeben sich Anhaltspunkte für eine mindestens bedingt vorsätzliche fehlerhafte Widerrufsbelehrung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Klägerin ihre Verträge bereits im Jahr 2022 abgeschlossen hat.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO dürften erfüllt sein. Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben, eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dürfte nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sein. Die Frage, ob die Coaching-Programme auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet und damit als Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG anzusehen sind, ist auf der Grundlage einer Würdigung des Einzelfalls und insbesondere der konkreten durch die Anbieterin geschuldeten Leistungen zu beantworten und wirft keine abstrakt klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
III.
Da die Berufung aus den vorstehend ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat der Klägerin nahe, unter Kostengesichtspunkten die Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen.
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Referenzen
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- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
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- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 3x
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- § 1 Abs. 1 FernUSG 7x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen 4x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
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