Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
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FernUSG § 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
Referenzen
- FernUSG § 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags 1x
- § 355 1x (nicht zugeordnet)
- § 356 1x (nicht zugeordnet)
- § 358 1x (nicht zugeordnet)