Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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FernUSG § 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
Referenzen
- § 356 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 U 1547/24
30. April 2025
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12 U 1547/24 | 30. April 2025 |