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FernUSG § 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Referenzen

  • § 356 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 U 1547/24
30. April 2025
12 U 1547/24 30. April 2025