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FernUSG § 5 Kündigung

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

(1) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

(2) Die Kündigung bedarf der Textform.

(3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Neuss - 79 C 5650/12
17. Juli 2013
79 C 5650/12 17. Juli 2013
Urteil vom Landgericht GieBen (1. Zivilkammer) - 1 S 251/11
28. März 2012
1 S 251/11 28. März 2012
Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 241/09
27. Oktober 2009
2 O 241/09 27. Oktober 2009
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 21 S 46/08
9. April 2009
21 S 46/08 9. April 2009
Urteil vom Landgericht Köln - 7 O 489/05
25. April 2007
7 O 489/05 25. April 2007
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 199/03 - 37
23. Dezember 2003
4 U 199/03 - 37 23. Dezember 2003