FertigPackV 1981 Anlage 4a (zu § 34 Abs. 1)

Verordnung über Fertigpackungen

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 484 - 487;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Ort der Prüfung Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen.
2.
Umfang der Prüfung Die Prüfung der Fertigpackung besteht aus
a)
der Feststellung der Losgröße,
b)
der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,
c)
den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6,
d)
der Feststellung des Mittelwertes nach § 22 Abs. 1 und 2,
e)
der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 22 Abs. 3 und 4.
3.
Feststellung der Losgröße Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen. Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt. In jedem Falle ist die Losgröße aus 10 000 Fertigpackungen begrenzt.
4.
Umfang der Stichproben Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den Umfang der Stichproben gelten nachstehende Tabellen. Der Stichprobenumfang bemißt sich nach Tabelle d oder e, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen. Der Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nummer 6.
a)
Nicht-zerstörende Prüfung Normale Doppel-Stichprobenprüfung

N Reihenfolge n1, n2 nk c1, ck d1 dk k 100 bis 500 1. 30   1 3 0,503 2. 30 60 4 5 0,344 501 bis 3 200 1. 50   2 5 0,379 2. 50 100 6 7 0,262 3 201 und mehr 1. 80   3 7 0,295 2. 80 160 8 9 0,207
b)
Nicht-zerstörende Prüfung Normale Einfach-Stichprobenprüfung

N n c d k 100 bis 500 50 3 4 0,379 501 bis 3 200 80 5 6 0,295 3 201 und mehr 125 7 8 0,234
c)
Nicht-zerstörende Prüfung Vollprüfung

N 10 bis 99
Bei einer Losprüfung von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung auf sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).
d)
Zerstörende Prüfung Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang

N n c d k 100 bis 500 8 0 1 1,237 501 bis 3 200 13 1 2 0,847 3 201 und mehr 20 1 2 0,640
e)
Zerstörende Prüfung Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem Zeichen "e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind

N n c d k unabhängig vom Losumfang (n ≥ 100) 20 1 2 0,640
f)
Nicht-zerstörende Prüfung Einfach-Stichprobenprüfplan für Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen über 10 l

    bei Prüfung zum Zeitpunkt der Herstellung bei Prüfung am Lager und im Handel N n c d c d unabhängig vom Losumfang (N >= 20) 20 1 2 2 3
In den Tabellen bedeuten:
N
Losgröße
n
Stichprobenumfang
n 1 , n 2
Stichprobenumfang der 1. oder der 2. Stichprobe
n k
kumulierter Stichprobenumfang = Summe aus dem Stichprobenumfang der 1. und 2. Stichprobe
c
Annahmezahl
c 1 , c k
Annahmezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe
d
Rückweisezahl
d 1 , d k
Rückweisezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe
k
Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs; k = t/Wurzel aus n mit t als Zufallsvariable der Studentverteilung
5.
Bestimmung der Füllmengen Es sind in der Regel zu bestimmen
a)
Gewichte durch Wägung,
b)
Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt das Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die Beschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines Feuchtigkeitszuschlages für die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufgeführten Fasern,
c)
Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte,
d)
Füllvolumen bei Fertigpackungen mit Stoffen im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Schüttdichte nach den anerkannten Regeln der Technik.
Die Unsicherheit der Meßergebnisse soll nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.
6.
Zusätzliche Feststellungen
6.1
Unsicherheit Die Proben für die Feststellungen nach Nummern 6.2 und 6.3 müssen zufällig ausgewählt werden. Die Unsicherheit der ermittelten Werte soll nicht größer sein als
a)
das +- 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei den Feststellungen nach Nummern 6.2,
b)
0,5% bei den Feststellungen nach Nummern 6.3.
Bei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.
6.2
Bestimmung der mittleren Tara Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als 10 v.H. der Nennfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel von 10, bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5 Taraproben. Die Tarastreuung kann ferner vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Taragewichte von 25 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen Minusabweichung ist. In allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.
6.3
Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen Der mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stichprobe nach Nummern 4 Buchstabe a, b oder c zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muß mindestens 35 g betragen.
7.
Feststellung des Mittelwertes
7.1
Die Vorschriften des § 22 Abs. 1 und 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert -x der Füllmengen xi
a)
aus der Stichprobe nach Nummer 4 Buchstabe a, b, d und e, vermehrt um den Betrag k x s oder
b)
bei einer Vollprüfung nach Nummer 4 Buchstabe c
größer oder gleich der Nennfüllmenge ist. Der k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 4; s ist die Standardabweichung der Füllmengen xi der Stichprobe.

7.2
Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen Von dem festgestellten Mittelwert -x der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten xi der Stichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 berechnete Feuchtigkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im übrigen gilt Nummer 7.1.
8.
Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen
8.1
Normale Doppel-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe a Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, in der ersten Stichprobe gleich der ersten Annahmezahl c1 oder kleiner, so sind die Vorschriften erfüllt. Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der ersten Rückweisezahl d1 oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt. Liegt die Anzahl der Fertigpackungen der ersten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, zwischen der ersten Annahmezahl c1 und der ersten Rückweisezahl d1, so ist eine zweite Stichprobe zu untersuchen, deren Umfang im Plan angegeben ist. Die jeweilige Anzahl der Fertigpackungen der ersten und zweiten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, sind zu kumulieren. Ist die kumulierte Anzahl der Fertigpackungen gleich der kumulierten Annahmezahl ck oder kleiner, so sind die Vorschriften erfüllt. Ist die kumulierte Anzahl gleich der kumulierten Rückweisezahl dk oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.
8.2
Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe b Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
8.3
Vollprüfung nach Nummer 4 Buchstabe c Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als 2 v.H. der Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht erfüllt.
8.4
Einfach-Stichprobenprüfung nach Nummer 4 Buchstabe d, e und f Ist die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich der Rückweisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.
8a.
Prüfung des Abtropfgewichts Abtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die Nummern 1 bis 5 und 7 gelten entsprechend. Bei Fertigpackungen mit den nachstehend genannten Erzeugnissen muß das angegebene Abtropfgewicht den Anforderungen des § 22a Abs. 1 bis 3 in dem nachstehenden Zeitraum, gerechnet vom Zeitpunkt der Herstellung an, genügen
a)
Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel 30 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,
b)
Fische, sonstige wechselwarme Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren 2 Tage bis 14 Tage,
c)
Fleisch und Fleischerzeugnisse 5 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,
d)
sonstige Erzeugnisse 14 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.
9.
Nachschau Die Nachschau der Herstellung und Einfuhr von gleichbeschaffenen Fertigpackungen (§ 16 Eichgesetz und § 34 Abs. 1 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei Fertigpackungen, die mit dem Zeichen "e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß. Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder über einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind.
10.
Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhüllung Die Nummern 1 bis 8 dieser Anlage sind auf die Prüfung unverpackter Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.

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