Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FeV 2010 § 74 Ausnahmen

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.

(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:

1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“,
2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
3.
chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist auf der Vorderseite eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (18. Kammer) - 18 K 461/25
24. März 2026
18 K 461/25 24. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 33/24
28. August 2024
3 L 33/24 28. August 2024
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (2. Senat) - 2 A 732/14
9. Juni 2015
2 A 732/14 9. Juni 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 6 K 955/13
26. Juni 2014
6 K 955/13 26. Juni 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (9. Kammer) - 9 A 1640/11
14. September 2011
9 A 1640/11 14. September 2011
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 11 L 1653/10
10. Januar 2011
11 L 1653/10 10. Januar 2011
Beschluss vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 B 411/07
18. Februar 2008
6 B 411/07 18. Februar 2008
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 ME 384/06
24. Januar 2007
12 ME 384/06 24. Januar 2007
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 4476/03
18. August 2004
11 K 4476/03 18. August 2004
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 ME 810/02
21. Januar 2003
12 ME 810/02 21. Januar 2003