FeV 2010 Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 60 - 63)



<B>A. Vorbemerkungen</B>

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.



<B>B. Liste der Schlüsselzahlen</B>

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
  1 01 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz   2 01.01 Brille   3 01.02 Kontaktlinse(n)   4 01.03 Schutzbrille   5 01.05 Augenschutz   6 01.06 Brille oder Kontaktlinsen   7 01.07 Spezifische optische Hilfe   8 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe   9 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen  10 03.01 Prothese/Orthese der Arme  11 03.02 Prothese/Orthese der Beine  12 05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:*  13 05.01 Nur bei Tageslicht*  14 05.02 In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …*  15 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius*  16 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h*  17 05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist*  18 05.06 Ohne Anhänger*  19 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen*  20 05.08 Kein Alkohol*  21 10 Angepasste Schaltung  22 10.02 Automatische Wahl des Getriebeganges  23 10.04 Angepasste Schalteinrichtungen  24 15 Angepasste Kupplung  25 15.01 Angepasstes Kupplungspedal  26 15.02 Handkupplung  27 15.03 Automatische Kupplung  28 15.04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern  29 20 Angepasste Bremsmechanismen  30 20.01 Angepasstes Bremspedal  31 20.03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß  32 20.04 Bremspedal mit Gleitschiene  33 20.05 Bremspedal (Kipppedal)  34 20.06 Mit der Hand betätigte Bremse  35 20.07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)  36 20.09 Angepasste Feststellbremse  37 20.12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern  38 20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse  39 20.14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage  40 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen  41 25.01 Angepasstes Gaspedal  42 25.03 Gaspedal (Kipppedal)  43 25.04 Handgas  44 25.05 Mit dem Knie betätigter Gashebel  45 25.06 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels  46 25.08 Gaspedal links  47 25.09 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern  48 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen*  49 31 Anpassungen und Sicherungen der Pedale  50 31.01 Extrasatz Parallelpedale  51 31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene  52 31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden  53 31.04 Bodenerhöhung  54 32 Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen  55 32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung  56 32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung  57 33 Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen  58 33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung  59 33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung  60 35 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)  61 35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen  62 35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen  63 35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen  64 35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen  65 40 Angepasste Lenkung  66 40.01 Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)  67 40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)  68 40.06 Angepasste Position des Lenkrads  69 40.09 Fußlenkung  70 40.11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad  71 40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem  72 40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem  73 42 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite  74 42.01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten  75 42.03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite  76 42.05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel  77 43 Sitzposition des Fahrzeugführers  78 43.01 Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen  79 43.02 Der Körperform angepasster Sitz  80 43.03 Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität  81 43.04 Fahrersitz mit Armlehne  82 43.06 Angepasster Sicherheitsgurt  83 43.07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität  84 44 Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)  85 44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen  86 44.02 Angepasste Vorderradbremse  87 44.03 Angepasste Hinterradbremse  88 44.04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung  89 44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung*  90 44.06 Angepasster Rückspiegel*  91 44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen*  92 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen  93 44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)  94 44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)  95 44.11 Angepasste Fußraste  96 44.12 Angepasster Handgriff  97 45 Kraftrad nur mit Seitenwagen  98 46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge  99 47 Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen 100 50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) 101 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)* 102 61 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) 103 62 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region … 104 63 Fahren ohne Beifahrer 105 64 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h 106 65 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss 107 66 Ohne Anhänger 108 67 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt 109 68 Kein Alkohol 110 69 Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 111 70 Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘) 112 71 Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘) 113 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm 3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)* 114 73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 115 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)* 116 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* 117 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)* 118 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*
119 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe 120 79 (…) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG 121 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
122 79 (S1 25/7 500 kg) Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. 123 79 (L 3) Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 124 79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen 125 79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM 126 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge 127 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg 128 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg 129 79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt 130 80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 131 81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 132 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden* 133 95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] 134 96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt. 135 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

II. nationale Schlüsselzahlen

Lfd. Nr. Schlüsselzahl  1 104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen  2 171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste  3 172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste  4 174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden  5 175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 6 176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden  7 177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein  8 178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr  9 179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden 10 180 (weggefallen) 11 181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) 12 182 Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
13 183 (weggefallen) 14 184 Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
1.
nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und
2.
nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person
a)
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b)
nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und
c)
nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
15 185 Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1.
bei Fahrten im Inland und
2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
16 186 Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1.
bei Fahrten im Inland und
2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
17 187 Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1.
bei Fahrten im Inland,
2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
3.
bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.
18 188 Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
19 189 Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
20 190 Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
21 191 Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
22 192 Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung 23 193 Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.
24 194 Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.

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