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FGO § 125

Finanzgerichtsordnung

(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich.

(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 20/11
10. März 2011
X B 20/11 10. März 2011
Urteil vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 51/10
24. Februar 2011
VI R 51/10 24. Februar 2011