Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FGO § 128

Finanzgerichtsordnung

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Münster - 5 V 1464/25 U
17. Dezember 2025
5 V 1464/25 U 17. Dezember 2025
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 5 V 608/25 U
17. Dezember 2025
5 V 608/25 U 17. Dezember 2025
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 14 V 907/25 A (G)
23. Juli 2025
14 V 907/25 A (G) 23. Juli 2025
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 1 V 1145/25 E
14. Juli 2025
1 V 1145/25 E 14. Juli 2025
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 5 V 1672/24 U
26. Februar 2025
5 V 1672/24 U 26. Februar 2025
Beschluss vom Finanzgericht Köln - 2 V 1597/24
20. Dezember 2024
2 V 1597/24 20. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - X S 43/23
19. September 2024
X S 43/23 19. September 2024
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 V 1325/24 A (GE)
9. September 2024
11 V 1325/24 A (GE) 9. September 2024
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 3 Ko 1011/24 KF
3. Juli 2024
3 Ko 1011/24 KF 3. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 4836/20
24. Mai 2024
9 K 4836/20 24. Mai 2024