FGO § 130

Finanzgerichtsordnung

(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.

(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 KO 152/15
12. November 2015
3 KO 152/15 12. November 2015
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 198/10
22. März 2011
X B 198/10 22. März 2011
Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV B 34/10
24. September 2010
IV B 34/10 24. September 2010