Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
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FGO § 17
Finanzgerichtsordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - II B 12/21
29. Juli 2021
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II B 12/21 | 29. Juli 2021 |
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Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - 7 K 7303/11
17. Januar 2013
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7 K 7303/11 | 17. Januar 2013 |
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 7113/01 F
31. März 2004
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8 K 7113/01 F | 31. März 2004 |