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FGO § 17

Finanzgerichtsordnung

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - II B 12/21
29. Juli 2021
II B 12/21 29. Juli 2021
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - 7 K 7303/11
17. Januar 2013
7 K 7303/11 17. Januar 2013
Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 7113/01 F
31. März 2004
8 K 7113/01 F 31. März 2004