Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden
- 1.
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Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 2.
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Richter, - 3.
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Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder, - 4.
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Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, - 5.
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Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.